Das hier ist die Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss. Sie wird dem Bundestag
symbolisch vorgelegt und dann abgenickt.
Ich habe zunächst die Wahlbeschwerde mit der aufgezeigten gesetzlichen Benachteiligung beim Zugang zur
politischen Macht eingereicht und ein paar Wochen später einen zweite Wahlbeschwerde…, die sich um die dauernd
anwachsende Briefwahl dreht (das hat mit Trump NICHTS zu tun).
Jede Wahlbeschwerde muss klar unterscheidbar sein und somit musss auch jede Wahlbeschwerde eine eigene
Verfahrensnummer erhalten…, damit man Sie korrekt unterscheiden kann.
Tatsache ist aber, das der Bundestagswahlprüfungsausschuss, gegen meinen ausdrücklichen Willen, diese 2
grundverschiedenen Wahlbeschwerden zu einer einzigen zusammengefasst hat und dann auch NUR eine Verfahrens
Nummer (EuWP 31/19) vergeben hat.
Jedesmal wenn ich etwas schreibe…, muss ich nun groß erklären…, zu welcher der beiden grundverschiedenen
Wahlbeschwerden ich vrtrage und insbesondere bei der Wahlprüfungsbeschwerde ist das nervig, hinderlich und
somit Klageerschwerend. Auch das ich das hier erklären muss, zwigt das dieses Vorgehen des
Bundestagswahlprüfungsausschuss eine formale Klageerschwernis ist. Das ist natürkich ILLEGAL und ein formaler
Wahlprüfungsfehler… und was schreiben der Berichterstatter und das BVG in seinem Beschluss daszu? Ist doch
ALLES in Ornung….
Ich muss jetzt jedem Leser(in) erklären, warum hier zwei grundverschiedene Wahlbeschwerden zusammengemischt
sind und jeder der sch damit auseinandersetzen will, muss nun Absatzweise von dere einen zur anderen
Wahlbeschwerde springen und das obwohl die Briefwahlbeschwerde hier überhaupt kein Thema ist…. Das ist einn
Abstarfung durch den Bundestagswahlprüfungsausschuss und so etwas ist natürlich strikt verboten.
Aber in der hier nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerde wird es vom Berichterstatter abgewimmelt und im
Beschluss des BVG zum Befangenheitsantrag´, wird es NICHT einmal erwähnt. Dabei ist es ein formaler Fehler in
der Wahlprüfung.
Bemerkenswert ist…, dass diese nachfolgende Beschlussempfehlung eine gute Zusammenfassung meiner EU-
Wahlbeschwerden ist… und umso erstaunlicher ist es…, dass derjenige der das geschrieben hat…, NICHT in der
Lage ist, einfachste Zusammenhänge zu verstehen…, denn NICHT der Bundestagswahlprüfungsausschuss soll
Gesetze prüfen und ändern…, sondern der EXKLUSIVE und SELKTIV geschaffene, grundgesetzlich, garantierte
Kündigungsschutz (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG, manipuliert die Zusammensetzung des Bundestages.
Das verstößt gegen die GLEICHHEIT vor dem Gesetz, die GLEICHHEIT bei Wahlen und den
Gleichbehandlungsgrundsatz und somit gegen Grundrechte und die Einhaltung dieser unantastbaren demokratischen
Grundlagen, ist natürlich auch Prüfungsgegenstand des Bundestagswahlprüfungsausschuss…, zumindest
OFFIZIELL.
Wenn das hier NICHT mehr belastbar geprüft wird… ist es keine demokratische Wahl.
Der Bundestagswahlprüfungsausschuss soll aufklären…, dafür kann er ALLE FACHLEUTE Deustchland
beauftragen und entscheiden tut dann ggf. das BVG.
Das ich das dem Bundestagswahlprüfungsausschuss erklären muss, zeigt doch das hier etwas NICHT stimmt.
Und was die Briefwahl angeht braucht der Bundestagswahlprüfungsausschuss nur die 3 Urteile des BVG zur
Briefwahl durchzulesen, um zu wissen das es eine prozentuale Grenze für die Briefwahl geben muss. Aber es ist
doch viel leichter einfach alles zurückzuweisen als sich an diese hoch brisanten Fragen heranzutrauen.
Allein wenn ich hier lese (letzte Seite unten) das „moderate ansteigen auf 28,4 %“ das ist nur der Durcschnitt) …,
Bayern und Rheinland-Pfalz sind bereits bei 40% Briefwahlanteil (vor Corona)!!