Gerade hier im letzten Absatz von Seite 3 unten, wird ein Zusammenhang zwischen den vorliegenden politischen
Äußerungen, von Richter Müller… und der korrekten Bewertung meiner Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 55/19, durch
den Berichterstatter (Richter Müller)…, vom Bundesverfassungsgericht, vermisst.
Nun…, jede politische Äußerung eines Verfassungsrichters kann Befangenheit ausdrücken…, denn RICHTER müssen
NEUTRAL sein. Insbesondere das hochleben lassen politischer Parteien und ähnliche verbrüdernde Äußerungen mit
der Politik, die sogar gegen den Verhalten Codex der Verfassungsrichter verstößt und die Gewaltenteilung tangiert…,
kann man NICHT einfach ignorieren.
In der Definitio der Befangenheit des Bundesverfassungsgerichtes steht:
2. Zitat BVG: „Es kommt hier nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für
befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ Zitat Ende,
Und hier ist der wichtigste Teil die Aussage „bei vernünftiger Würdigung aller Umstände“ und genau das vermisse ich, bei
diesem Beschluss des BVG…, denn die Möglichkeit der Befangenheit von Richter Müller…, ergibt sich aus der großen
Summe der einzelnen Vorwürfe…, die im Zusammenhang gesehen und bewertet werden müssen… und das passiert
hier NICHT. Daher vermisst das Gericht hier auch den Zusammenhang…, den es hat ihn NICHT
gesucht!
Richter Müller repräsentiert auf der einen Seite eine sehr große Nähe zu Politik und auf der anderen Seite verweigert er
bereits seit 2013, 3-MAL…, meiner simplen…, aber hoch brisanten Frage, die belastbare Bewertung…, in dem er vorgibt
es wäre von mir NICHTS „belastbares „ vorgebracht worden…, es also auch NICHTS zu prüfen gibt.
Hier geht es um mindestens 175 Mandate im Bundestag…, die von Beamten besetzt sind…, Beamte…,die ausdrücklich
NUR deshalb gegen die Gewaltenteilung im Bundestag sitzen können…, weil sie durch einen selektiv geschaffenen,
grundgesetzlich garantierten Kündigungsschutz (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für ehrenamtliche Arbeit im
Bundetagsmandat, heute als Berufspolitiker, gesetzlich bevorteilt werden. Einem Kündigungsschutz, der zwingend
1975, bei Einführung des heutigen Brufs-Bundestagsabgeordneten, hätte abgeschafft werden müssen.
Sobald das hier belastbar geprüft wird…, gibt es keine Beamte mehr in der Politik… und das wäre natürlich ein enormer
Skandal für die Deustche Vorzeigedemokratie…, bedeutet es doch in diesem Kontext…, das die Beamten seit 45
Jahren…, unzulässiger Weise im Bundestag und den politischen Ämtern des Deustchen Staates sitzen…!
Wenn Richter Müller diese Prüfung aber NICHT befürwortet…, bleibt alles wie es ist…, dann wird nämlich NICHTS
geprüft.
Das ist der Zusammenhang den das BVG erkennen sollte…, denn wer so nahe bei den Politikern ist wie Richter Müller…,
kann doch NICHT die Prüfung eines Sachverhaltes befürworten…, der im Endeffekt alle Beamten aus ALLEN politischen
Ämtern des Deutschen Staates dazu zwingt, in Zukunft, bei Übernahme berufs-politischer Macht, ihren alten Beamten-
Job, endgültig aufzugeben.
Richter Müller (EX-Ministerpräsident und Berufspolitiker mit aktuellem CDU-Parteibuch) wäre doch bei ALLEN
politischen Kollegen… und seinen CDU-Parteifreunden, unten durch…, wenn er eine Prüfung befürworten würde…, die
im Endeffekt das Ende der Herrschaft der Beamten, in der Legislative, bedeuten würde.
Und genau diese Zusammenhänge…, sollte das BVG „bei vernünftiger Würdigung aller Umstände“ schon erkennen
können …, das steht nämlich deutlich im Befangenheitsantrag…, aber die Richter des BVG… interesiert das NICHT!
Warum?
Des weiteren sind alle formalen Aussagen des Befangeheitsantrages NICHT beantwortet worden…!
Darf der Bundestagswahlprüfungsausschuss einfach willkürlich Wahlbeschwerden zusammenlegen und dadurch die
Handelbarkeit der Wahlbeschwerden, erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers, erschweren?
Das hätte das BVG in seinem Beschluss belastbar klären können… denn auch hier wischt der Berichterstatter alles vom
Tisch und nach allen Ausagen in 3 Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zur Briefwahl gibt es auch eine Grenze für
die Briefwahl…, aber auch hier bleibt der Berichterstatter jede Antwort schuldig und wischt alles vom Tisch.
Dazu sagt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt NICHTS!